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Vorsorge für
Unfall, Krankheit, Alter
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Hier finden Sie die
entsprechenden Formulare im PDF-Format zum Download:
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Die
Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an
Selbstbestimmung. Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres
Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Hierbei
können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten
lassen sowie zusätzliche Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten
geregelt werden sollen.
Es ist
sehr zweckmäßig, nach Möglichkeit die gewünschten Bevollmächtigten (z.
B. Angehörige oder Freunde) bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit
einzubeziehen.
Vollmacht mit Betreuungsverfügung

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Bitte beachten Sie hierzu auch
§ 1904
Abs. 2 sowie
§ 1906
Abs. 5 BGB. |
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Das Gericht hört Sie
auch zur Frage an, wen Sie gegebenenfalls als Betreuer wünschen. Falls
Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie
zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen. Dies geschieht zweckmäßig in
einer schriftlichen vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall, auch
"Betreuungsverfügung" genannt. Sie können darin bestimmen, wer Ihr
Betreuer werden soll. Sie können aber auch festlegen, wer keinesfalls
als Betreuer in Betracht gezogen werden soll. Diese Wünsche sind für das
Gericht grundsätzlich verbindlich.
Betreuungsverfügung

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In einer Patientenverfügung
können Sie schriftlich im voraus für den Fall einer eigenen
Entscheidungsunfähigkeit Ihren Willen bezüglich der Art und Weise einer
ärztlichen Behandlung niederlegen. Verlieren Sie dann tatsächlich Ihre
Entscheidungsfähigkeit, kann mit Hilfe der Patientenverfügung auf Ihren
Willen hinsichtlich einer in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahme
geschlossen werden. Auf diese Weise können Sie trotz aktueller
Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung nehmen
und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren.
Patientenverfügung

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(Quelle: “Handbuch für Betreuer” des Bayrischen
Justizministeriums) |
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