Vorsorge

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Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter

Hier finden Sie die entsprechenden Formulare im PDF-Format zum Download:

 

Vollmacht zur Vorsorge

 

Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzliche Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen.

Es ist sehr zweckmäßig, nach Möglichkeit die gewünschten Bevollmächtigten (z. B. Angehörige oder Freunde) bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen.

Vollmacht mit Betreuungsverfügung

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Bitte beachten Sie hierzu auch § 1904 Abs. 2 sowie § 1906 Abs. 5 BGB.

 

Betreuungsverfügung

 

Das Gericht hört Sie auch zur Frage an, wen Sie gegebenenfalls als Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen. Dies geschieht zweckmäßig in einer schriftlichen vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall, auch "Betreuungsverfügung" genannt. Sie können darin bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll. Sie können aber auch festlegen, wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll. Diese Wünsche sind für das Gericht grundsätzlich verbindlich.

Betreuungsverfügung

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Patientenverfügung

 

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich im voraus für den Fall einer eigenen Entscheidungsunfähigkeit Ihren Willen bezüglich der Art und Weise einer ärztlichen Behandlung niederlegen. Verlieren Sie dann tatsächlich Ihre Entscheidungsfähigkeit, kann mit Hilfe der Patientenverfügung auf Ihren Willen hinsichtlich einer in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahme geschlossen werden. Auf diese Weise können Sie trotz aktueller Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren.

Patientenverfügung

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Liegt breits eine schwere Erkrankung vor, bedarf es einer hieran angepassten Patientenverfügung. Diese kann nur in engem Zusammenwirken mit dem behandelnden Arzt erstellt werden.

 

Ergänzung zur Patientenverfügung im Fall schwerer Krankheit

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(Quelle: “Handbuch für Betreuer” des Bayrischen Justizministeriums)

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